Kurzarbeit: Ein Überblick

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Dieser Tage befindet sich nahezu ganz Deutschland in der Schock-Starre: Wie lange und wohin wird uns diese Corona-Krise noch führen? Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind verunsichert, wie es weiter gehen soll. Ganze Branchen mussten aufgrund behördlicher Allgemeinverfügungen ihre Umsätze auf null herunterfahren. Ein politisches Instrument zum Abdämpfung der wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen in Deutschland ist die sog. Kurzarbeit. Doch worum handelt es sich hierbei genau und wie wird diese vereinbart? Ein Überblick.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist ein Instrument zur Entlastung von Unternehmen und Sicherung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlichen Krisenzeiten. Die Kunden bleiben aus, die Umsätze brechen ein. Die Personalkosten für die Unternehmen bleiben dennoch bestehen. Fällt die Arbeit weg, wissen Arbeitgeber in solchen Zeiten nicht, womit sie ihre Arbeitnehmer noch beschäftigen sollen. Die Folge ist eine mangelnde Auslastung der Belegschaft, wobei die Personalkosten aufgrund des sog. Betriebsrisikos beim Arbeitgeber bestehen bleiben.

Hier kommt die Kurzarbeit ins Spiel: Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit einführt, senkt er das Arbeitsvolumen der Arbeitnehmer auf das noch vorhandene Maß an Arbeit (z.B. 60%). Gleichzeitig muss er dementsprechend auch nur das proportional gekürzte Gehalt (z.B. 60%) an die Arbeitnehmer auszahlen. Mit Blick auf den Differenzbetrag greift ihm der Staat unter die Arme und stockt diesen (in unserem Beispiel die übrigen 40%) mit dem Kurzarbeitergeld (KuG) auf. Bei Kinderlosen wird dieser Differenzbetrag zu 60% und bei Eltern zu 67% übernommen.

Auf diese Weise wird das Unternehmen im Bereich der Vergütungsverpflichtungen entlastet, der Arbeitnehmer muss weniger Arbeit leisten, erhält hierfür aber relativ gesehen mehr Gehalt und hilft gleichzeitig seinen Arbeitsplatz zu sichern.

Wie wird Kurzarbeit eingeführt?

Da es sich bei der Einführung der Kurzarbeit um eine temporäre Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen handelt, muss diese entweder mit dem Betriebsrat (sofern vorhanden) oder mit jedem Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbart werden. Eine einseitige Anordnung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist daher nicht möglich. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, so hat dieser gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, kann also zur Not seine Rechte im Wege der Einigungsstelle durchsetzen. Vereinbart wird die Kurzarbeit dann mit Abschluss einer Betriebsvereinbarung.

Wie wird das Kurzarbeitergeld (KuG) berechnet?

Das genaue Kurzarbeitergeld hängt von der jeweiligen Lohnsteuerklasse sowie den Kinderfreibeträgen ab. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht hierzu eine „Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KuG)“, welche Sie ebenfalls auf unserer Webseite verlinkt finden.

Ganz grundsätzlich kann man jedoch sagen: Die Differenz von meinem eigentlichen Gehalt (sog. Soll-Entgelt) und meinem jetzt gekürzten Gehalt (sog. Ist- Entgelt) wird um 60% bei Kinderlosen und 67% bei Eltern als Kurzarbeitergeld gezahlt. Ich erhalte also insgesamt mein Ist-Gehalt (vom Arbeitgeber) zuzüglich dem Kurzarbeitergeld (vom Staat). Beides wird jedoch zusammen durch den Arbeitgeber ausgezahlt.

Worum handelt es sich bei sog. Aufstockungen durch den Arbeitgeber?

Mit dem Ist-Gehalt und dem Kurzarbeitergeld kommt ein Arbeitnehmer noch nicht auf 100% seines ursprünglichen Gehaltes. Nun kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber noch freiwillig etwas dazu zahlen, die sog. Aufstockung. Hierbei ist es theoretisch möglich bis zu 100% des ursprünglichen Lohnes aufzustocken. Der Arbeitnehmer stünde dann finanziell so, als würde es gar keine Kurzarbeit geben, mit dem Unterschied, dass er weniger arbeiten muss.

Häufig stocken Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld freiwillig auf, denn sie müssen schließlich zur Einführung der Kurzarbeit eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder mit den einzelnen Arbeitnehmern treffen, wo sie ebenfalls auf deren Wohlwollen angewiesen sind. Zudem ist eine Kurzarbeit mit einem gewissen Aufstockungsbetrag häufig trotzdem für den Arbeitgeber noch attraktiver, als die vollen Gehälter weiter zahlen zu müssen.

Solange das Unternehmen genügend Rücklagen gebildet hat, erscheint es auch gerecht, das Betriebsrisiko nicht einseitig auf die Arbeitnehmer umzulegen, ohne jegliche zusätzliche Aufstockungen seitens des Arbeitgebers.

Wie gehe ich nun bei der Einführung von Kurzarbeit praktisch vor?

Zunächst einmal sollte analysiert werden, wie sich der wirtschaftliche Stand des Unternehmens darstellt:

  • Wie stark ist der Umsatzeinbruch?
  • Wie viel Arbeit verbleibt noch trotz der Krise?
  • Zu wieviel Prozent können die Arbeitnehmer noch ausgelastet werden?
  • Wie lange ist mit dem Anhalten der Krise zu rechnen?
  • Wie viele Rücklagen hat das Unternehmen gebildet?
  • Gibt es noch Überstundenkontingente, die abgebaut werden können?
  • Kann man die Arbeitnehmer auf Weiterbildungen schicken?
  • Gibt es die Möglichkeit Minusstunden zu fahren?

Wenn man diese Fragen beantwortet und die Lage analysiert hat, sollte man in der Lage sein, die Höhe der Kurzarbeit in Prozent festzulegen. Hiervon ausgehend kann man nun sehr genau erkennen, zu welchen Gehaltseinbußen eine Kurzarbeit bei der Belegschaft führen wird. In Abhängigkeit davon kann dann über etwaige Aufstockungen gesprochen werden, sodass man im Ergebnis zu einem tragbaren Ergebnis sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite kommt.

Sprechen Sie uns an!

Wir befinden uns in diesen Zeiten konstant in der Beratung und Vereinbarung von Kurzarbeit. Wenn Sie Beratung zur Einführung von Kurzarbeit benötigen, oder andere Fragen zu diesem Artikel haben, sprechen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir helfen Ihnen weiter.