Coronavirus: Quarantäne Anordnung & Arbeitsentgelt?

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Der Coronavirus hält die Öffentlichkeit weltweit in Atem. Das Virus COVID-19 (offizielle Bezeichnung) stellt allerdings nicht nur die Gesundheitsbehörden vor enorme Herausforderungen. Aufgrund der steigenden Ansteckungszahlen stellen sich auch arbeitsrechtliche Fragen, z.B. in Fällen der behördlichen Anordnung einer Quarantäne.

Eine dieser Fragen wollen wir uns näher anschauen. Wie so häufig geht es dabei um die Frage nach dem Geld. Genauer gesagt: was ist eigentlich mit dem Anspruch auf Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, wenn er infolge einer Quarantäne-Anordnung die Arbeit nicht mehr aufnehmen darf?

Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Geld“

Im Arbeitsrecht gilt zunächst der Grundsatz „ohne Arbeit kein Geld“! So schuldet der Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht die Arbeit – der Arbeitgeber dagegen das hierfür vereinbarte Entgelt (§ 611 BGB). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch diverse Ausnahmen im Gesetz. So hat der Arbeitgeber z.B. auch dann den Lohn für eine gewisse Zeit fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Erkrankung die Arbeit nicht fortführen kann. Das ergibt sich bereits aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Kein Problem bei tatsächlicher Erkrankung

Erkrankt der Arbeitnehmer daher an COVID-19, greift mit Blick auf den Entgeltfortzahlungsanspruch weiterhin das EFZG. Der Arbeitnehmer behält im Rahmen von § 3 Abs. 1 EFZG zunächst seinen Entgeltanspruch, wenn er infolge der Viruserkrankung arbeitsunfähig geworden ist. Dieser Anspruch besteht dabei in den ersten 6 Wochen in voller Höhe gegenüber dem Arbeitgeber. Ab der der 7. Woche springt dann die Krankenkasse ein.

Was ist bei Quarantäne ohne Erkrankung?

Anders erscheint die Situation jedoch, wenn der Arbeitnehmer zwar in Quarantäne ist, aber nicht an dem Virus erkrankt. In diesem Fall liegt die nach § 3 Abs. 1 EFZG geforderte Erkrankung überhaupt nicht vor. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber würde daher entfallen.

Auf der anderen Seite kann der Arbeitnehmer in dieser Konstellation nur deshalb nicht arbeiten, weil die Behörde eine Quarantäne angeordnet hat. Der Gesetzgeber hat auch für diese Fälle vorgesorgt. So erhält der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Da schließlich die Behörde durch die Quarantäneanordnung letztlich dem Arbeitnehmer den Arbeitsvergütungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag verlustig gemacht hat, besteht dieser Anspruch passender Weise im Grundsatz gegenüber der Behörde. Praktischerweise hat aber der Arbeitnehmer gem. § 56 IfSG das Recht den Entschädigungsanspruch vom Arbeitgeber zu fordern.

Arbeitgeber bleibt auf Kosten sitzen?

Bedeutet das nun, dass der Arbeigeber für den Arbeitsausfall gerade stehen muss? Nein! Jedenfalls dann nicht, wenn die Behörde eine Anordung gegenüber dem Arbeitnehmer getroffen hat. Der Arbeitgeber kann dann gem. § 56 IfSG bei der Behörde beantragen, die Kosten (das an den Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt) erstattet zu bekommen.

Fazit

Der Arbeitnehmer erhält bei einer behördlich angeordneten Quarantäne in jedem Fall weiterhin seinen Entgeltanspruch. Diesen kann er auch im Falle der Nichterkrankung vom Arbeitgeber verlangen. Der Arbeitgeber wiederum erhält in diesen Fällen einen entsprechenden Anspruch gegenüber der Behörde.