Insovlenzanfechtung

ERSTGESPRÄCH VEREINBAREN

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Tätigkeitsbereich

Sie haben Post von einem Insolvenzverwalter bzw. dessen Anwalt erhalten? Sie sollen infolge einer sog. „Insolvenzanfechtung“ Geld zurückzahlen?

Die bösen Überraschungen kommen häufig, wenn man am wenigsten damit rechnet: Plötzlich liegt ein Brief eines Insolvenzverwalters im Briefkasten, von dem Sie noch nie gehört haben. Es wird beschrieben, über einen Kunden von Ihnen sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nunmehr sei es die Aufgabe des Insolvenzverwalters, auch Insolvenzanfechtungsansprüche gem. §§ 129 ff. InsO geltend zu machen. Aus diesem Grunde werden Sie aufgefordert einen Betrag X nebst Zinsen zurückzuzahlen.

Rechtsanwalt
René Prasse, LL.M. (Stellenbosch)

  • Rechtsanwalt aus Hamburg
  • Spezialisiert im Arbeits- & Wirtschaftsrecht
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René Franke, LL.M. (Stellenbosch)

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Die bösen Überraschungen kommen häufig, wenn man am wenigsten damit rechnet: Plötzlich liegt ein Brief eines Insolvenzverwalters im Briefkasten, von dem Sie noch nie gehört haben. Es wird beschrieben, über einen Kunden von Ihnen sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nunmehr sei es die Aufgabe des Insolvenzverwalters, auch Insolvenzanfechtungsansprüche gem. §§ 129 ff. InsO geltend zu machen. Aus diesem Grunde werden Sie aufgefordert einen Betrag X nebst Zinsen zurückzuzahlen.

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Sie haben Post von einem Insolvenzverwalter bzw. dessen Anwalt erhalten? Sie sollen infolge einer sog. „Insolvenzanfechtung“ Geld zurückzahlen?

Die bösen Überraschungen kommen häufig, wenn man am wenigsten damit rechnet: Plötzlich liegt ein Brief eines Insolvenzverwalters im Briefkasten, von dem Sie noch nie gehört haben. Es wird beschrieben, über einen Kunden von Ihnen sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nunmehr sei es die Aufgabe des Insolvenzverwalters, auch Insolvenzanfechtungsansprüche gem. §§ 129 ff. InsO geltend zu machen. Aus diesem Grunde werden Sie aufgefordert einen Betrag X nebst Zinsen zurückzuzahlen.

01

Was hat es mit der Insolvenzanfechtung auf sich?

Bei einer Insolvenz eines Ihrer Kunden, können alle offenen Forderungen (Rechnungen) Ihrerseits nur noch zur sog. Insolvenztabelle angemeldet werden. Ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen, wird – verkürzt erklärt – geprüft, wieviel Geld noch da ist. Der Rest wird dann nach Anteilen auf die Tabelle aufgeteilt und Sie erhalten lediglich eine sog. Quote. Diese Quote liegt häufig unter 10%, sodass Sie nur noch unter 10% Ihres ursprünglichen Rechnungsbetrages erhalten.

Zahlt der Geschäftsführer bei bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit noch schnell ein paar Rechnungen, schmälert dies die spätere Insolvenzmasse und die Quote wird für alle Anderen, die ihre Ansprüche zur Tabelle anmelden müssen, geringer. Der Einzelne hätte also Glück gehabt, dass seine Rechnung noch komplett bezahlt wurde, während ein Konkurrent – vielleicht weil er über kein so langes und inniges Geschäftsverhältnis verfügt – nur noch die Quote erhält. Um also eine willkürliche Verteilung des verbleibenden Geldes vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern, kann der Insolvenzverwalter Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten und damit „zurückholen“. Man spricht deshalb von Insolvenzanfechtung.

Allerdings bemisst sich die Vergütung des Insolvenzverwalters auch danach, wie viel Geld er zurück in die sog. Insolvenzmasse holen kann. Viele Insolvenzverwalter sind dementsprechend geneigt, erst einmal alles einzufordern, was man finden kann. Aus diesem Grunde ist es umso wichtiger, sich von Anfang an einen genauen Überblick über die tatsächlichen Forderungen, die Zeiträume und vor Allem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anfechtung zu schaffen. Nicht selten sind Forderungen aus Insolvenzanfechtung zu hoch, fehlerhaft berechnet oder die Voraussetzungen nach der Insolvenzordnung sind nicht erfüllt.

Ein Schreiben ähnelt dem nächsten: Insolvenzanfechtungen könnte man auch als die „Abmahnwellen des Insolvenzrechts“ bezeichnen. Häufig bedienen sich Insolvenzverwalter lediglich Textbausteinen, ohne den tatsächlichen Sachverhalt zu beachten.

02

Was ist, wenn ich über die finanzielle Lage meines Kunden gar nichts wusste?

Weil dies jeder erwidert und auch Richter nicht in die Köpfe der Menschen schauen können, bedient sich die Rechtsprechung an dieser Stelle verschiedener Indizien, zum Beispiel: Wie war das Zahlungsverhalten des Kunden? Wie lange waren die Zahlungsverzögerungen? Wurde auf Mahnungen geschwiegen?

Es wird Ihnen also zunächst einmal anhand von Indizien unterstellt, Sie hätten von der Zahlungsunfähigkeit Ihres Kunden gewusst. Oder genauer gesagt: Sie hätten gewusst, dass der Geschäftsführer nun trotz eigentlicher Zahlungsunfähigkeit andere Gläubiger benachteiligt, in dem er Ihre Rechnung bezahlt. Man spricht von Kenntnis des sog. Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes.

03

Warum soll ich zurückzahlen, wenn meine Leistung vertragsgemäß erbracht wurde?

Ihre korrekte Leistung spielt für die Frage der Anspruchsentstehung eine Rolle, nicht jedoch für die Insolvenzanfechtung. Sie können alles richtig gemacht, z.B. eine Warenlieferung einwandfrei vollzogen haben. Ein Anspruch von Ihnen ist damit unzweifelhaft entstanden.

Der „Vorwurf“ geht in eine andere Richtung: Sie hätten Ihren Anspruch zur Tabelle anmelden müssen und hätten sich nicht mehr bezahlen lassen dürfen, nachdem Ihr Kunde bereits offensichtlich zahlungsfähig war.

04

Das ist doch schon Jahre her! Ist das nicht längst verjährt?

Die grundsätzliche Verjährung eines Anfechtungsanspruches richtet sich gem. § 146 Abs. 1 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach § 195 Abs. 1 BGB beträgt die Regelverjährung drei Jahre. Allerdings werden bei der Insolvenzanfechtung häufig Verjährungsfrist und Anfechtungszeitraum verwechselt. Der Anfechtungszeitraum ist der Zeitraum, den ein Insolvenzverwalter vom Insolvenzantrag gemessen zurück gehen kann, um Rechtshandlungen (z.B. eine Zahlung an Sie) anzufechten. Und dieser kann bei der Insolvenzanfechtung bis zu zehn Jahre betragen!

05

Macht sich der Geschäftsführer nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar, wenn er trotz Zahlungsunfähigkeit weiter mit mir handelt?

Ja, das kann gut sein. Dies steht aber auf einem anderen Blatt Papier. Darum wird sich die Staatsanwaltschaft auf dem strafrechtlichen Wege kümmern. Das strafrechtliche Verfahren gegen den Geschäftsführer ist jedoch für Sie erstmal ohne Belang. Es kann sein, dass eine Insolvenzverschleppung nicht nachgewiesen werden kann (und der Geschäftsführer freigesprochen wird) und trotzdem Ihnen gegenüber ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung besteht.

Natürlich kann man den Geschäftsführer als Zeugenbeweis anbieten, damit dieser aussagt, er habe nichts von einer Zahlungsunfähigkeit gewusst. In der Praxis sind diese Zeugen jedoch zumeist nicht ergiebig, denn diese machen häufig Gebrauch von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht und verweigern die Aussage, weil sie sich nicht selbst belasten müssen.

06

Was ist nun zu tun?

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    Analyse

    Zunächst muss die Ausgangslage analysiert werden. Denn wer effektiv reagieren möchte, muss zuerst die Situation kennen. Hierzu ist es notwendig, dass einerseits die im Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters enthaltenen Daten auf Korrektheit überprüft werden. Stimmen die Zahlungen, stimmen die Zeiträume und ist der Sachverhalt korrekt dargelegt worden? Andererseits muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung vorliegen, insb. ob die vorgetragenen Beweisanzeichen überhaupt greifen können.

  • null

    Vorbereitung

    Sodann muss eine Strategie ausgearbeitet werden. Was können Sie vortragen? Welche Behauptungen können wir widerlegen, was können wir untermauern?

    Oftmals verfügen Insolvenzverwalter nur über sehr knappe Informationen und „tappen im Dunkeln“, weil sich ihr Informationsschatz in den Aufzeichnungen des insolventen Unternehmens erschöpft. Es gilt also auch besondere Vorsicht, der Gegenseite nicht eine „Steilvorlage“ zu liefern, von der sie noch gar nichts wusste.

  • null

    Aktion

    Das Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters sollte keinesfalls unbeantwortet bleiben. Häufiger lässt sich ein Insolvenzanfechtungsverfahren bereits mit einem anwaltlichen Antwortschreiben „begraben“.

    Antwortet man gar nicht, läuft man zudem Gefahr, dass der Insolvenzverwalter irgendwann in das gerichtliche Mahnverfahren und schlussendlich in einen Gerichtsprozess übergeht. Die Chance, die hierdurch entstehenden Kosten zu sparen, hat man damit vergeben.

    Kann ein gerichtliches Verfahren nicht verhindert werden, so gilt es dennoch dieses durch ein positives Urteil oder einen wirtschaftlich sinnvollen Vergleich zu beenden. Für die Bewertung eines Vergleiches muss man die Kostenrisiken und Gewinnchancen korrekt gegeneinander abwägen.

  • null

    Schutz für die Zukunft

    Nicht zuletzt sollte man sich überlegen, wie man sich für die Zukunft aufstellen will. Denn Insolvenzen von Unternehmen kommen immer wieder vor und beinhalten ein Risiko für alle Geschäftspartner. Es gibt jedoch Möglichkeiten, wie man das Risiko einer Insolvenzanfechtung für die Zukunft minimieren kann. Hierzu sollte man einen maßgeschneiderten „Plan“ für die Zukunft ausarbeiten.

    Rufen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch!

Rettungsschirm | Was ist zu tun?

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Was ist nun zu tun?

Analyse

Zunächst muss die Ausgangslage analysiert werden. Denn wer effektiv reagieren möchte, muss zuerst die Situation kennen. Hierzu ist es notwendig, dass einerseits die im Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters enthaltenen Daten auf Korrektheit überprüft werden. Stimmen die Zahlungen, stimmen die Zeiträume und ist der Sachverhalt korrekt dargelegt worden? Andererseits muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung vorliegen, insb. ob die vorgetragenen Beweisanzeichen überhaupt greifen können.

Vorbereitung

Sodann muss eine Strategie ausgearbeitet werden. Was können Sie vortragen? Welche Behauptungen können wir widerlegen, was können wir untermauern?

Oftmals verfügen Insolvenzverwalter nur über sehr knappe Informationen und „tappen im Dunkeln“, weil sich ihr Informationsschatz in den Aufzeichnungen des insolventen Unternehmens erschöpft. Es gilt also auch besondere Vorsicht, der Gegenseite nicht eine „Steilvorlage“ zu liefern, von der sie noch gar nichts wusste.

Aktion

Das Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters sollte keinesfalls unbeantwortet bleiben. Häufiger lässt sich ein Insolvenzanfechtungsverfahren bereits mit einem anwaltlichen Antwortschreiben „begraben“.

Antwortet man gar nicht, läuft man zudem Gefahr, dass der Insolvenzverwalter irgendwann in das gerichtliche Mahnverfahren und schlussendlich in einen Gerichtsprozess übergeht. Die Chance, die hierdurch entstehenden Kosten zu sparen, hat man damit vergeben.

Kann ein gerichtliches Verfahren nicht verhindert werden, so gilt es dennoch dieses durch ein positives Urteil oder einen wirtschaftlich sinnvollen Vergleich zu beenden. Für die Bewertung eines Vergleiches muss man die Kostenrisiken und Gewinnchancen korrekt gegeneinander abwägen.

Schutz für die Zukunft

Nicht zuletzt sollte man sich überlegen, wie man sich für die Zukunft aufstellen will. Denn Insolvenzen von Unternehmen kommen immer wieder vor und beinhalten ein Risiko für alle Geschäftspartner. Es gibt jedoch Möglichkeiten, wie man das Risiko einer Insolvenzanfechtung für die Zukunft minimieren kann. Hierzu sollte man einen maßgeschneiderten „Plan“ für die Zukunft ausarbeiten.

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